§ 35 Abs. 2 SN-9477Beamte auf Zeit
Fällt bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, so gilt die Amtszeit zu…
§ 32 Abs. 1 SN-9477Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt unbeschadet der Regelung des § 17 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das Gleiche gilt für…
§ 36 Abs. 1 SN-9477Angestellte des öffentlichen Dienstes und Bedienstete verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes
Die §§ 30 bis 35 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst-…
§ 30 Abs. 1 SN-9477Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen scheiden mit der Annahme der Wahl aus ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus dem…
§ 35 Abs. 3 AbgG SLGesetz Nr. 1103 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Vom 4. Juli 1979
1Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gilt unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 3 nicht als…