Gesetze
Gesetz wird geladen …
In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 30 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
die Arbeitszeit bis auf 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
Wird Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, sind § 32 Absatz 1 und 2 sowie § 17 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.
In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 erhalten höchstens 50 Prozent der von ihnen zu beanspruchenden Dienstbezüge.
Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht…
§ 31 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.
Beamtinnen oder Beamte, die in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen werden, sind zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtages…
Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen können nicht Abgeordnete sein, wenn sie a) bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde von der…
Ein in den Landtag gewählter Beamter des Bundes oder eines anderen Landes, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht ruhen oder der nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.