§ 17 Abs. 2 SN-9477Versorgungsabfindung
Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die…
Art. 1 Abs. 2 SN-11546Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
Die Mitglieder des aufgelösten Versorgungswerkes erhalten rückwirkend ab dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag einen Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1, §…
§ 15 Abs. 2 AbgG SLGesetz Nr. 1103 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Vom 4. Juli 1979
Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die…
Art. 1 Abs. 2 SN-9716Elftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Mitglieder des Landtages, die ab Beginn der 5. Wahlperiode oder später erstmals dem Landtag angehören.…
§ 14a Abs. 4 SN-9477Vorsorgebeitrag
Der Vorsorgebeitrag wird nicht an Mitglieder des Landtages ausgezahlt, solange sie Mitglieder der Staatsregierung sind. Die Zahlung entfällt vom auf die…