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Der monatliche Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 entspricht für jedes Mitglied des Landtages dem Höchstbeitrag für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung.
Voraussetzung für die Zahlung ist, dass der Beitrag für die Altersversorgung der Mitglieder des Landtages und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegattinnen beziehungsweise Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen durch eine Rente verwendet wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium erlassen werden, zu erbringen.
An Mitglieder des Landtages, die die jeweilige Höchstversorgung nach § 13 Abs. 2, §§ 14b, 40 oder 42 bereits erlangt haben, wird der Vorsorgebeitrag nach Absatz 1 nicht ausgezahlt.
Der Vorsorgebeitrag wird nicht an Mitglieder des Landtages ausgezahlt, solange sie Mitglieder der Staatsregierung sind. Die Zahlung entfällt vom auf die Ernennung folgenden Kalendermonat bis zu dem Kalendermonat, in dem das Mitglied des Landtages aus der Staatsregierung ausscheidet. Hat das Mitglied des Landtages bei seinem Ausscheiden hieraus noch kein Anwartschaftsrecht oder noch keinen Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis erworben, erhält es die ihm nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Vorsorgebeiträge für die Zeit als Mitglied der Staatsregierung nachgezahlt.
Für die Mitglieder des Landtages, die keine Ansprüche nach den §§ 14b, 16 und 19 erworben haben und sich für eine auf einem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhende Altersversorgung entschieden haben, gelten während ihrer Zugehörigkeit zum Landtag § 16 Abs. 1 und 3 sowie § 19 entsprechend. Diese Versorgungsleistungen werden auf der Grundlage der Altersentschädigung nach § 14b Absatz 2 berechnet, wobei eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird.
1Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 bis 14 erworben hat, erhält für die…
Der Vorsorgebeitrag wird nicht an Mitglieder des Landtages ausgezahlt, solange sie Mitglieder der Staatsregierung sind. Die Zahlung entfällt vom auf die…
Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 19 bis 22 erworben hat, erhält für die…
1An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 erhält ein Abgeordneter für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf…
Jedes Mitglied des Landtags zahlt einen monatlichen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk in Höhe der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2. Die Beiträge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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