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1Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 bis 14 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. 2Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach § 23 Abs. 8 und 9 des Abgeordnetengesetzes des Bundes.
An Stelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter berücksichtigt, wenn deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist.
1Abweichend von Absatz 4 wird auf Antrag des Abgeordneten die frühere Mandatszeit bei der Berechnung der Altersversorgung berücksichtigt, wenn er die erhaltene Versorgungsabfindung einschließlich Zinsen zurückerstattet oder die Anrechnung der Mandatszeit als Dienstzeit widerrufen wird. 2Für Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes auf…
Der Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn und soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer…
Für die Mitglieder des Landtages, die keine Ansprüche nach den §§ 14b, 16 und 19 erworben haben und sich für eine auf einem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1…
Werden durch die Anrechnung von Zeiten im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung…
Die §§ 30 bis 35 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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