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§ 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 20. Februar 1991 (SächsGVBl. Nr. 5/91 S. 44) geändert durch Gesetz vom 14. November 1991 (SächsGVBl. Nr. 28/91 S. 380) wird wie folgt geändert: „(4) Mitglieder des Landtages erhalten für die Beschäftigung von Mitarbeitern Aufwendungsersatz nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium zu erlassen sind. Ersatzfähig sind nur Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern,
die die „Persönliche Erklärung“ (Anlage I dieses Gesetzes) an das Präsidium abgegeben haben und
bei denen sich keine Erkenntnisse ergeben, die eine außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters des Sächsischen Landtages rechtfertigen würden.
Die Feststellungen hierüber trifft das Präsidium unter Abwägung aller Umstände. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit den Fraktionen vom Landtag Aufwendungen für Mitarbeiter erstattet werden.“
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