Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326) wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „7 712 DM“ durch die Angabe „3 943,08 EUR“ ersetzt.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „2 160 DM“ durch die Angabe „1 104,39 EUR“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „1 200 DM“ wird durch die Angabe „613,55 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „110 DM“ wird durch die Angabe „56,24 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „400 DM“ wird durch die Angabe „204,52 EUR“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „0,52 DM“ durch die Angabe „0,27 EUR“ ersetzt.
§ 6 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „900,00 DM“ wird durch die Angabe „460,16 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „450,00 DM“ wird durch die Angabe „230,08 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „300,00 DM“ wird durch die Angabe „153,39 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „600,00 DM“ wird durch die Angabe „306,78 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „650,00 DM“ wird jeweils durch die Angabe „332,34 EUR“ ersetzt.
In § 6 Abs. 7 wird die Angabe „5 600 DM“ durch die Angabe „2 863,23 EUR“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird die Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35,79 EUR“ ersetzt.
In Satz 4 wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15,34 EUR“ ersetzt.
In Satz 5 wird die Angabe „120 DM“ durch die Angabe „61,36 EUR“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20,45 EUR“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35,79 EUR“ ersetzt.
In § 9 Satz 1 wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15,34 EUR“ ersetzt.
In § 27 werden die Worte „Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
in § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „in Höhe von 1 800 DM;“ durch die Worte „in Höhe von 2 160 DM;“ ersetzt;
In Absatz 7 wird die Zahl „4 000“ durch die Zahl „5 600“ ersetzt.
In Satz 1 werden die Worte „die anderen Mitglieder des Präsidiums in Höhe von je 153,39 EUR,“ gestrichen.
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „75 vom Hundert“ durch die Angabe „70 vom Hundert“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.