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Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2011 (SächsGVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:
In § 17 Abs. 3 werden die Wörter „Beamten, Richter und Soldaten“ durch die Wörter „Beamten und Richter“ ersetzt.
In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 103 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „§ 81 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und Ansprüche auf Altersgeld nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 Unterabschnitt 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in der jeweils geltenden Fassung, ruhen neben der Grundentschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. Die Grundentschädigung nach § 5 ruht um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden, wenn neben dieser Entschädigung
Renten im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 2 SächsBeamtVG mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3849) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; § 74 Abs. 3 und 4 SächsBeamtVG gilt entsprechend,
Versorgungsbezüge oder dem Altersgeld entsprechende Leistungen aus einem Amtsverhältnis zum Bund oder zu einem anderen Land,
Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes oder
Versorgungsbezüge aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
gewährt werden.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz (§ 13 Abs. 2, §§ 14b bis 19, 20 und 42) ruhen neben
Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis,
Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst,
Altersgeld nach den Bestimmungen des Abschnitts 3, Unterabschnitt 1 SächsBeamtVG oder dem Altersgeld entsprechenden Leistungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes und
Renten im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 2 SächsBeamtVG mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI; § 74 Abs. 3 bis 5 und 9 SächsBeamtVG gilt entsprechend, zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die in Nummern 1 bis 4 genannten Leistungen die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen.“
§ 32 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.
In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.