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Die Leistungsnachweise nach § 7 und die Prüfungen nach § 11 Abs. 1 sind wie folgt zu benoten: lfd. Nr. | Note | = | Beschreibung
| „sehr gut“ | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
| „gut“ | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
| „befriedigend“ | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
| „ausreichend“ | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
| „mangelhaft“ | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
| „ungenügend“ | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Es sind nur ganze Noten zu vergeben.
Wenn eine Gesamtnote zu bilden ist, wird das arithmetische Mittel errechnet. Dabei entstehende Bruchteilsergebnisse unter n,5 werden abgerundet, ab n,5 aufgerundet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.
Für die Bewertung der Leistungen gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine…
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Note | Zensur | Bewertung Sehr gut | (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße…
gut (2,0), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile und des Gesamtergebnisses gelten die folgenden Grundsätze: „sehr gut“ = wenn die Leistung den Anforderungen in…
unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note gut,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.