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Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1,0), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2,0), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3,0), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4,0), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5,0), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und
ungenügend (6,0), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut (1,5),
gut bis befriedigend (2,5),
befriedigend bis ausreichend (3,5),
ausreichend bis mangelhaft (4,5) und
mangelhaft bis ungenügend (5,5).
In den Fällen des § 11 Absatz 8 Satz 4, § 12 Absatz 4 Satz 2 und § 13 Absatz 5 Satz 3 ergibt ein auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ermitteltes arithmetisches Mittel
von 1,00 bis 1,24 die Note sehr gut (1),
von 1,25 bis 1,74 die Note sehr gut bis gut (1,5),
von 1,75 bis 2,24 die Note gut (2),
von 2,25 bis 2,74 die Note gut bis befriedigend (2,5),
von 2,75 bis 3,24 die Note befriedigend (3),
von 3,25 bis 3,74 die Note befriedigend bis ausreichend (3,5),
von 3,75 bis 4,24 die Note ausreichend (4),
von 4,25 bis 4,74 die Note ausreichend bis mangelhaft (4,5),
von 4,75 bis 5,24 die Note mangelhaft (5),
von 5,25 bis 5,74 die Note mangelhaft bis ungenügend (5,5) und
von 5,75 bis 6,00 die Note ungenügend (6).
Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: 15/14/13 Punkte = sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;…
ausreichend bis mangelhaft (4,5) und
Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: 15/14/13 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;…
Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: 15/14/13 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;…
Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: 15/14/13 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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