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Der Prüfling wird auf Antrag zur Prüfung zugelassen, wenn er die für das jeweilige Modul erforderliche Präsenzstundenzahl erfüllt. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mindestens 8 Wochen vor Ende des Moduls zu stellen. Die Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. Die Prüfungstermine und die Prüfungsorte sind dem Prüfling spätestens 4 Wochen vor der Prüfung mitzuteilen. Tritt der Prüfling nach seiner Zulassung zur Prüfung von einer Prüfung nach § 17 Abs. 1 zurück, gilt die einmal erteilte Zulassung zur Prüfung fort.
§ 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zulassung zur Prüfung Der Prüfling wird auf Antrag zur Prüfung zugelassen, wenn er die für das jeweilige Modul erforderliche…
Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung…
Die Entscheidung über die Zulassung und die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch…
Die Entscheidung über die Zulassung und die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch…
Die Entscheidung über die Zulassung und die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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