§ 97 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 24 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 56 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 9 aufgeführten…
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PhysTh-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie;
§ 32 Abs. 1 SN-9529Prüfung
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 3.
§ 61 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 15 aufgeführten Schwerpunkte.