§ 96 SN-9529Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
§ 55 Nr. 1 SN-9529Aufnahmevoraussetzungen
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und
§ 31 Nr. 1 SN-9529Aufnahmevoraussetzungen
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG und
§ 60 Nr. 1 SN-9529Aufnahmevoraussetzungen
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und
§ 27 SN-9529Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG.