Art. 1 Abs. 2 Nr. 9 SN-19553Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
„(2) Gegenstand der Prüfung sind die in den Modulen nach Anlage 3 vorgegebenen Prüfungsformate.“
§ 28 Abs. 1 SN-9529Prüfung
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 und in den Modulen nach Anlage 2.
Art. 1 Abs. 1 SN-18910Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe und weiterer Verordnungen
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 und nach Anlage 9.
§ 36 Abs. 1 SN-9529Prüfung
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 4.
§ 40 Abs. 1 SN-9529Prüfung
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 5.