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Die Überwachung nach § 48 Satz 3 SächsWG erfolgt durch mindestens folgende Maßnahmen, die höchstens einmal im Kalenderjahr und mindestens alle drei Jahre durchzuführen sind:
bei Kleinkläranlagen, für die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, durch Kontrolle der Wartungsprotokolle
durch Verpflichtung des Betreibers zur Zusendung der Wartungsprotokolle an die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft oder
mittels Einsichtnahme in das Betriebsbuch nach § 4 Abs. 4 anlässlich der Fäkalschlammabfuhr,
bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben durch Einsichtnahme in das Betriebsbuch nach § 4 Abs. 4 und Sichtkontrolle der Anlage anlässlich der Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung der abflusslosen Gruben.
Die Befugnis der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft, durch Satzung zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung der Überwachung anzuordnen, bleibt unberührt.
Festgestellte Mängel sind von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zu beanstanden. Dem Betreiber der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen. Der Betreiber der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube ist verpflichtet, den beanstandeten Mangel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben und dies der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft anzuzeigen. Erhebliche Mängel sowie trotz Fristsetzung nicht behobene Mängel zeigt die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft der zuständigen Wasserbehörde an.
Die durchgeführte Überwachung und deren Ergebnis sowie festgestellte Mängel sind durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft im Betriebsbuch nach § 4 Abs. 4 Nr. 8 zu dokumentieren.
Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des…
1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann für die Selbstüberwachung nach § 61 WHG Einrichtungen, Geräte und Untersuchungen vorschreiben, mit denen der…
Der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung Verantwortliche hat den Bericht mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen.
Abwasseranlagen sind nach Maßgabe des § 60 Absatz 1 und 2 und des § 61 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu betreiben. Kommt der Betreiber einer…
Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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