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Für Wettbewerbsstreitigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht gleichzeitig Rechtsstreitigkeiten nach § 12 dieser Verordnung betroffen sind, sind zuständig:
das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Leipzig, Chemnitz und Zwickau;
das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz.
§ 14 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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