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Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:
dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
dem Landgericht Bochum
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und
dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
Absatz 1 bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Düsseldorf,
Die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4 sowie den §§ 83, 85 und 86 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die…
im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
im Oberlandesgerichtsbezirk Köln
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.