Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a SN-21349Fünfzehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Umfasst der Bezirk der Verwaltungsbehörde mehrere Amtsgerichtsbezirke, entscheidet das Amtsgericht am…
§ 68 Abs. 1 OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht…
Art. 4 Nr. 5 Buchst. a SN-10183Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung von Verordnungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Umfasst der Bezirk der Verwaltungsbehörde mehrere Amtsgerichtsbezirke, entscheidet das Amtsgericht am Begehungsort über…
§ 37 Abs. 1 OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk
§ 68 Abs. 2 StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder…