Art. 1 Satz 3 Nr. 14 SN-19744Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
„(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer…
§ 1 GwGOWiZustV SLVerordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Geldwäschegesetz Vom 23. April 2019
Zuständig zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.…
§ 1 GwGZustV SL 2019Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz Vom 11. September 2019
Nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist das Landesverwaltungsamt, soweit durch Rechtsvorschriften nichts…
Art. 53 Abs. 5 Buchst. c 32024L1640RICHTLINIE (EU) 2024/1640 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Text von Bedeutung für den EWR)
unter der Verantwortung der Aufseher durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;
§ 303 Abs. 2 Nr. 4 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
die Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 dieses Gesetzes, gegen das Geldwäschegesetz oder gegen die zur…