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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten (Kommunalbesoldungs-Verordnung – KomBesVO) vom 20. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 367), wird aufgrund von § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Nr. | Einwohnerzahl | Landrat | Beigeordneter, als erster allgemeiner Vertreter | weitere Beigeordnete „1. | In den Landkreisen Größengruppe des Landkreises Einwohner- zahl | Landrat | Beigeordneter, als erster allgemeiner Vertreter | weitere Beigeordnete bis 200 000 | B 6 | B 4 | B 3 über 200 000 | B 7 | B 5 | B 4“.
In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Satz 1 gilt nicht für die Ämter der kommunalen Wahlbeamten eines Landkreises.“
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