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Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
1Alle Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes zu unterstützen. 2Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Belange des Naturschutzes haben können, sind die Belange des Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen. 3Die zuständigen Naturschutzbehörden sind bereits bei der Vorbereitung von Planungen und Maßnahmen anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und…
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen…
Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen…
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken dienen oder in einem verbindlichen Plan…
Über § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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