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§ 25 ist entsprechend anzuwenden bei Unterabschnitt 3 Eingriffe in Natur und Landschaft
Linienbestimmungen, Plänen und Satzungen gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes[6],
dem Landesentwicklungsplan gemäß § 2 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes mit Ausnahme des § 25 Abs. 1 Satz 1,
sowie sonstigen Plänen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.