§ 8 SNG
1Der natur- und landschaftsverträglichen Landnutzung kommt für die Erhaltung und Entwicklung der Kultur- und Erholungslandschaft eine besondere Bedeutung zu. 2Bei Maßnahmen des Naturschutzes ist dies zu berücksichtigen.
Die Landwirtschaft hat neben den sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.
1Die gute fachliche Praxis in der Forstwirtschaft regelt das Landeswaldgesetz. 2§ 5 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes[2] ist zu beachten.
1Fischerei und Jagd sind als vorwiegend nicht dem Haupterwerb dienende Landnutzungen den Zielen des Naturschutzes und den rechtsverbindlich festgesetzten Schutzzwecken im Besonderen verpflichtet. 2Ihre gute fachliche Praxis ergibt sich aus dem Fischerei- und Jagdrecht.