Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden im Landschaftsprogramm und in Landschaftsplänen dargestellt und begründet. 2§ 13 Abs. 1 und § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes[1] sind entsprechend anzuwenden.
In der Landschaftsplanung sind auch darzustellen
der Biotopverbund gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der regional erforderlichen Mindestdichte von Verbindungselementen und geeigneter Maßnahmen, falls die Mindestdichte unterschritten ist, sowie
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.