§ 7 SNG
Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sind anzuwenden.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet Abschnitt 2 Nachhaltige Nutzung von Natur und Landschaft Unterabschnitt 1 Naturschutz durch Landnutzung
Naturschutz Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
Biotopverbund ein Netz verbundener Biotope, das
der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung ökologisch funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen dient,
gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 22,
aus folgenden Kern- und Verbindungsflächen sowie Verbindungselementen besteht, wenn diese zur Erreichung der Ziele des Buchstabens a geeignet sind,
Landwirtschaft die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung sowie die gartenbauliche Erzeugung, mit Ausnahme der forstlichen Bewirtschaftung unabhängig davon, ob eine Erwerbsabsicht besteht,
Landnutzung die Land- und Forstwirtschaft, die Jagd und die Fischerei, unabhängig davon, ob eine Erwerbsabsicht besteht,
Landnutzende die Personen, die Land im Sinne der Nummer 4 nutzen,