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Den Gemeinden stehen in ihrem Gebiet Vorkaufsrechte beim Kauf von Grundstücken zu,
auf denen oberirdische Gewässer liegen, die an oberirdische Gewässer angrenzen oder sich in deren unmittelbarer Nähe befinden,
auf denen sich gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 22, Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 befinden,
1Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Erholung in der freien Landschaft rechtfertigen. 2Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das Grundstück an seine Ehepartnerin oder ihren Ehepartner oder seinen Lebenspartner oder ihre Lebenspartnerin oder an eine Person veräußert, die mit ihm oder ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.
1Auf die Ausübung des Vorkaufsrechts sind § 28 des Baugesetzbuchs in der Fassung der -Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 und 4 sowie § 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. 2Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. 3Das Vorkaufsrecht kann innerhalb der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs auf das Land, die Landkreise oder den Regionalverband Saarbrücken übertragen und von diesen ausgeübt werden. 4Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten und mit Zustimmung einer juristischen Person des Privatrechts ausgeübt werden, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz im Saarland widmet und die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes bietet. 5Der Anspruch auf Eigentumsübertragung steht in diesem Fall der Begünstigten zu. 6Für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag haftet die Körperschaft, der das Vorkaufsrecht zusteht, neben der Begünstigten als Gesamtschuldnerin.
Das Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht den Gemeinden und Landkreisen zu. § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des…
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich…
Wird ein landwirtschaftliches Grundstück oder Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, in Größe von zwei Hektar aufwärts durch…
Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden. Liegen die Merkmale des Satzes 1…
Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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