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Für einen Studiengang der Sozialen Arbeit und der Kindheitspädagogik stellt das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium nach Antrag der Hochschule und nach erfolgter Akkreditierung, Reakkreditierung und Systemakkreditierung binnen drei Monaten durch Bescheid für die Dauer der Akkreditierungsfrist fest, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach § 2 oder § 3 erfüllt. Dem Antrag ist die schriftliche Versicherung der Hochschule beizufügen, dass der betreffende Studiengang die Voraussetzungen nach § 2 oder § 3 erfüllt.
Für einen Studiengang der Heilpädagogik stellt das für Soziales zuständige Ministerium nach Antrag der Hochschule und nach erfolgter Akkreditierung, Reakkreditierung und Systemakkreditierung binnen drei Monaten durch Bescheid für die Dauer der Akkreditierungsfrist fest, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt. Dem Antrag ist die schriftliche Versicherung der Hochschule beizufügen, dass der betreffende Studiengang die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.
Bei den Studiengängen gemäß Absatz 3 Satz 1 muss es sich um Studiengänge handeln, die nach dem Hochschulrecht der Länder akkreditiert sind. Die nach Landesrecht…
Die Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen…
In Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Heilpädagogik erhalten alle Absolventinnen und Absolventen der nach diesem Gesetz anerkannten Studiengänge…
Das Ministerium ist hinsichtlich der staatlich anerkannten Hochschule befugt, eine gutachterliche Stellungnahme durch den Wissenschaftsrat oder eine…
1Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die zusätzlich zu einem erworbenen mittleren Bildungsabschluss eine Abschlussprüfung mit…
In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen und die nicht unter Absatz 3 fallen, sowie in den Studiengängen Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.