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Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, gilt die Schulordnung Ober- und Abendoberschulen mit folgenden Maßgaben:
Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Fach und Prüfungsteil. Für die schriftlichen Prüfungen können Form und Art der Aufgaben von der obersten Schulaufsichtsbehörde den besonderen Erfordernissen des Förderschwerpunktes angepasst werden, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.
Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören ist der praktische Teil im Fach erste Fremdsprache für die Prüfung zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses eine Einzelprüfung; sie soll 15 Minuten dauern und kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
Klinik- und Krankenhausschulen sind nur ausnahmsweise aufgrund vorheriger Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde prüfungsberechtigt.
Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. Der Erwerb von Abschlüssen richtet sich für diese Schülerinnen und Schüler nach Teil 2 Abschnitt 7 und 8 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen.
Die Angaben zu den §§ 33 bis 34a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 33 Prüfungen zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses § 34 Erwerb des…
Bei den in § 22 Absatz 5 genannten Schülern legt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers die zugelassenen…
Es gelten die §§ 34, 35, 36 Absatz 2 und 3 Satz 4 bis 6 sowie Absatz 7, § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 6, Absatz 2 bis 4, §§ 41 und 44 entsprechend.
Für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule kann die Schulaufsichtsbehörde gestatten, dass diese an einer…
Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Absatz 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 und 2, §§ 44 sowie 47 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.