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Für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule kann die Schulaufsichtsbehörde gestatten, dass diese an einer Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen teilnehmen.
Die Schulaufsichtsbehörde kann die Teilnahme an der Prüfung nach Absatz 1 im Einzelfall insbesondere gestatten, wenn die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere wegen entschuldigter Krankheit), nicht über das Abschlussverfahren erworben werden können und die Klassenkonferenz den Erwerb im Wege des Prüfungsverfahrens beschlossen hat.
Die Schulaufsichtsbehörde kann insbesondere im Rahmen von Schulversuchen im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule die Teilnahme an der Prüfung nach Absatz 1 im Allgemeinen gestatten.
Mit der erfolgreichen Teilnahme an der Prüfung erwerben Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen, sofern sie diese nicht bereits auf andere Weise erlangt haben.