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Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt Termine, Aufgaben und Korrekturrichtlinien für eine besondere Leistungsfeststellung, an der alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus teilnehmen.
§ 29 Absatz 2 bis 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.
Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt Termine, Aufgaben und Korrekturrichtlinien für eine besondere Leistungsfeststellung, an der alle Schülerinnen und…
Soweit Schüler in Fächern nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, richten sich Ermittlung…
Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von
Für Schülerinnen und Schüler,
§ 24 Absatz 2 und 4, § 25 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 sowie § 28 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.