Art. 1 Abs. 3 SN-17700Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und die Prüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
„12. Anwendbare Regelungen § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, Satz 2 und 3, Absatz 5, § 60 Absatz 10 Satz 1 und §§ 62 sowie 63 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.“
§ 48 SOGES SNAbiturprüfung und Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Für die Abiturprüfung und die Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten Abschnitt 9 und die Anlagen 1 bis 4 der Schulordnung…
Art. 1 Nr. 1 SN-20885Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 11 und § 76 durch die folgenden Angaben ersetzt: „Abschnitt 11 Erhebungen § 76 Zustimmung § 77…
§ 28 AGyKoVO SNAbendgymnasien- und Kollegverordnung
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten § 12 Absatz 5, § 24 Absatz 5 und 6, § 25 Absatz 2 bis 5, die §§ 31 und 32 Absatz 6, 8, 9 und 11, die §§…
Art. 2 Abs. 3 Nr. 7 SN-17156Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Anpassung von Schulordnungen an die neuen Regelungen über die Bildungsempfehlung
§ 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert: