§ 43 Abs. 2 SOGYA SNSchulordnung Gymnasien Abiturprüfung
ersetzt werden.
Art. 1 Abs. 3 SN-17700Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und die Prüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
„12. Anwendbare Regelungen § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, Satz 2 und 3, Absatz 5, § 60 Absatz 10 Satz 1 und §§ 62 sowie 63 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.“
§ 20 DtLuxSchulLyzV SLVerordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl Vom 12. Juli 2007
Für die gymnasiale Oberstufe gelten in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus den in dieser Verordnung getroffenen Regelungen nichts…
§ 48 Abs. 2 BGySO SNSchulordnung Berufliche Gymnasien
Gegenstand der Abiturprüfung sind:
§ 48 SOGES SNAbiturprüfung und Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Für die Abiturprüfung und die Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten Abschnitt 9 und die Anlagen 1 bis 4 der Schulordnung…