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Für die Abiturprüfung und die Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten Abschnitt 9 und die Anlagen 1 bis 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.
§ 48 Absatz 1, 2 Satz 9 bis 12, Absatz 4 und 5 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.
die Anforderungen des § 48 Absatz 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfüllt sind und
Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, setzt sich zusammen aus
Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn
Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst: „§ 47 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses Für die Prüfung zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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