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Ziel der Abiturprüfung für Schulfremde ist die Feststellung der allgemeinen Hochschulreife. Abiturprüfungsfächer können alle für die Abiturprüfung im Prüfungszeitraum zur Prüfung vorgesehenen Fächer sein. Die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen sind in jedem Fall Gegenstand einer Prüfung.
Für die Abiturprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) gelten § 27 Absatz 1 und 3, § 35 sowie Teil 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52. § 48 findet mit der…
Für die Abiturprüfung für Schulfremde gilt Abschnitt 10 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.
Die §§ 72 bis 75 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend.
Im Rahmen der Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 13 Absatz 1 und 2, die §§ 14 und 22 bis 26, die §§ 28 und 29 sowie die §§ 31, 33,…
§ 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Abiturprüfung für Schulfremde Die §§ 69 bis 72 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.