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Wer die allgemeine Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Gymnasiums gewesen zu sein, kann die Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium außerordentlich als Schulfremde oder Schulfremder ablegen.
Für die Abiturprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) gelten § 27 Absatz 1 und 3, § 35 sowie Teil 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52. § 48 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Prüfungsfächer P1 bis P5 die Prüfungsfächer gemäß § 61 Absatz 2 und 3 treten.
Die Schulfremdenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil. Sie kann nicht früher abgelegt werden, als dies bei Besuch eines öffentlichen Beruflichen Gymnasiums möglich wäre.
Für die Abiturprüfung für Schulfremde gilt Abschnitt 10 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.
Die §§ 72 bis 75 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend.
Die Schulfremdenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Prüfungsteil. Sie kann nicht früher abgelegt werden, als dies den…
in dem Schuljahr, in dem die Prüfung stattfindet, nicht Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs oder einer…
Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst: „§ 50 Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde Für die Prüfung zum Erwerb des Real- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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