§ 51 SOGES SNSchulordnung Gemeinschaftsschulen
Für die Abiturprüfung für Schulfremde gilt Abschnitt 10 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.
§ 59 Abs. 2 BGySO SNSchulordnung Berufliche Gymnasien
Für die Abiturprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) gelten § 27 Absatz 1 und 3, § 35 sowie Teil 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52. § 48 findet mit der…
Art. 1 Abs. 5 Nr. 26 SN-17253Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung
§ 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Abiturprüfung für Schulfremde Die §§ 69 bis 72 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend.“
§ 73 Abs. 2 SOGYA SNSchulordnung Gymnasien Abiturprüfung
Es gelten die Bestimmungen des Abschnitts 9, mit Ausnahme des § 70, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
Art. 4 Nr. 10 SN-20002Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und Prüfung an allgemeinbildenden Gymnasien
Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst: „§ 50 Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde Für die Prüfung zum Erwerb des Real- und…