SoldGG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 19 SoldGGUnabdingbarkeitGesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten · Abschnitt 4 § 18§ 20 Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der Soldatinnen und Soldaten abgewichen werden.