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Durch Sonderung entstandene Flurstücksgrenzen sind im Liegenschaftskataster eindeutig nachzuweisen; die genaue und zuverlässige Berechnung der Koordinaten und Flächen sowie die genaue und zuverlässige Übertragbarkeit in die Örtlichkeit müssen gewährleistet sein. In Bereichen mit bergbaulichen Einwirkungen sind Sonderungen nicht zulässig.
Sonderungen sind nur zulässig, wenn
die Umringsgrenzen der aufzuteilenden Flurstücke durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung festgestellt sind und der vermessungstechnische Raumbezug, in der Qualitätsstufe Koordinatenkataster, gegeben ist oder die neue Grenze eines Flurstücks durch die direkte Verbindungslinie zweier bereits festgestellter Grenzpunkte gebildet wird,
die Beteiligten schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift auf die örtliche Vermessung und auf die Abmarkung der Grenzpunkte verzichten,
die Beteiligten erklären, dass sie auf die örtliche Überprüfung der Grenzmarken verzichten,
die Beteiligten von der Vermessungsstelle darauf hingewiesen wurden, dass der örtlich vorhandene Gebäudebestand und der Besitzstand sowie örtlich vorhandene Grenzmarken von dem Nachweis im Liegenschaftskataster abweichen können und die neuen Grenzen auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters festgestellt werden und
die Antragsteller bei der Bildung von mehr als einem Bauplatz die örtliche Wiederherstellung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen beantragen. Die Wiederherstellung und Abmarkung hat innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu erfolgen.
Ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 können Flurstücke im Wege der Sonderung gebildet werden, wenn Die Sonderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind rückgängig zu machen, wenn das Verfahren nicht durchgeführt wird. Zweiter Abschnitt Durchführung des Grenztermins
es der zweckmäßigen Führung des Liegenschaftskatasters dient oder
Flurstücksteile in ein Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden sollen; die Feststellung und Abmarkung der so gebildeten neuen Flurstücke erfolgt bei der Aufmessung der Umringsgrenze des Verfahrensgebietes, oder
Flurstücke des alten Bestandes in einem Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren zerlegt werden sollen und die für die Durchführung des Verfahrens zuständige Stelle bestätigt, dass die so gebildeten Flurstücke nur bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes bestehen bleiben.