§ 11 Abs. 1 WaldorfPVO SNPrüfungsverordnung Waldorfschulen
Prüfungsteilnehmer können auf Antrag einmal in bis zu zwei Fächern der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen.
Art. 1 Abs. 2 Nr. 42 SN-17697Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und den Erwerb von Abschlüssen an Oberschulen, Abendoberschulen und Waldorfschulen
„(2) Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag in bis zu 2 Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. § 37 Absatz 1…
§ 5 Abs. 2 WaldorfPVO SNPrüfungsverordnung Waldorfschulen
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei weitere schriftlich nicht geprüfte Fächer und kann fachpraktische Teile enthalten. Bei der Festlegung der Fächer…
Art. 1 Abs. 2 SN-5186Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen und Schulordnung Förderschulen
Der Schüler kann auf Antrag einmal in bis zu zwei Fächern je einen zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweis ablegen. Für den zusätzlichen mündlichen…
§ 46 Abs. 2 GOS-VOVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) Vom 2. Juli 2007
Der Schüler/Die Schülerin kann beantragen, über gemäß Absatz 3 festzusetzende mündliche Prüfungen hinaus in höchstens einem weiteren der schriftlich geprüften…