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Jeder Schüler/Jede Schülerin, der/die zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, wird mündlich in dem von ihm/ihr gemäß § 34 Abs. 3 benannten 5. Prüfungsfach geprüft.
Der Schüler/Die Schülerin kann beantragen, über gemäß Absatz 3 festzusetzende mündliche Prüfungen hinaus in höchstens einem weiteren der schriftlich geprüften Fächer auch mündlich geprüft zu werden. Ein Rücktritt von dieser Prüfung nach Durchführung der Konferenz gemäß § 45 führt dazu, dass die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet wird.
Unabhängig von Absatz 2 wird der Schüler/die Schülerin in einem Fach, in dem er/sie bereits schriftlich geprüft wurde, auch mündlich geprüft, wenn sich das Ergebnis der schriftlichen Prüfung um vier oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte unterscheidet, die er/sie in den für die Gesamtqualifikation anzurechnenden Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches in den vier Halbjahren der Hauptphase erreicht hat.