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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325) wird wie folgt geändert: Prüfungsteilnehmer können auf Antrag einmal in bis zu zwei Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. Der Antrag ist spätestens zwei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 33 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 sowie Abs. 2 bis 5 und § 34 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 10 wird die Angabe „§ 10a Schülerunterlagen bei Schulwechsel“ eingefügt.
In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „und Kurzkontrollen“ durch die Wörter „ , Kurzkontrollen und Komplexe Leistungen“ ersetzt.
Nach der Angabe zu § 47 wird die Angabe „§ 47a Wiederholung der Klassenstufe 9“ eingefügt.
In § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Zeugnis“ die Wörter „oder die zuletzt erstellte Halbjahresinformation“ eingefügt.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Schülerunterlagen bei Schulwechsel Wechselt ein Schüler an eine andere allgemein bildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Mittelschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert. Werden diese bis zum Ablauf von vier Wochen nach Schulwechsel oder Unterrichtsbeginn nicht angefordert, sind die Eltern nach Aufforderung durch den Schulleiter verpflichtet, die Aufnahme an einer anderen Schule nachzuweisen. Bei Aufnahme eines Schülers an einer Mittelschule werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert. Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 5 Abs. 4 die Noten der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse.“
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird gestrichen.
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) In der vertieften sportlichen Ausbildung oder bei der ab Klassenstufe 7 durchgehenden (abschlussorientierten) Belegung einer zweiten Fremdsprache werden Neigungs- und Vertiefungskurse nicht angeboten.“
§ 18 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Klassenlehrer spricht eine Empfehlung zur Teilnahme am Förderunterricht aus. Die Eltern sollen den Schüler zum Förderunterricht anmelden. Mit der Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Klassenlehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.“
§ 21 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „und Kurzkontrollen“ durch die Wörter „ , Kurzkontrollen und Komplexe Leistungen“ ersetzt.
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer.“
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.“
§ 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Komplexe Leistungen können einer Klassenarbeit gleichgestellt und wie diese gewichtet werden.“ bb) Satz 4 wird gestrichen.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Mittelschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsganges verlassen. Verlässt ein Schüler nach Versetzung in die Klassenstufe 10 die Mittelschule, enthält das Abgangszeugnis die Bemerkung: ,Der Schüler hat den Hauptschulabschluss erworben.‘ Hat er an der besonderen Leistungsfeststellung erfolgreich teilgenommen, enthält das Abgangszeugnis die Bemerkung: ,Der Schüler hat den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben.‘ “
In § 27 Satz 3 wird die Angabe „§ 39 bleibt“ durch die Angabe „Die §§ 39, 47a bleiben“ ersetzt.
Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Hat ein Schüler aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt, kann der Schulleiter eine Ausnahme von Satz 3 zulassen.“
§ 32 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Mathematik“ die Wörter „, erste Fremdsprache“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Fach erste Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmern. Er soll bei zwei Prüfungsteilnehmern 25 Minuten, bei drei Prüfungsteilnehmern 35 Minuten dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt 10 Minuten. Für die Durchführung des praktischen Teils gelten § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 sowie 5 entsprechend. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören, die nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung an der Mittelschule unterrichtet werden, gilt § 33 Nr. 1 und 2 SOFS entsprechend.“
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „mit Ausnahme der Aufgaben für den praktischen Teil im Fach erste Fremdsprache“ eingefügt.
Absatz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. im Fach erste Fremdsprache 180 Minuten für den schriftlichen Teil,“.
§ 33 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein weiteres, schriftlich nicht geprüftes Fach. Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung des Prüfungsfaches den Wunsch des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. In einem Vertiefungskurs ist keine mündliche Prüfung möglich. Im Fach Sport ist nur für Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung die mündliche Prüfung möglich. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten. Im Fach Sport muss sie einen fachpraktischen Teil enthalten; dieser kann als Gruppenprüfung mit mehreren Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden.“
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „fachpraktisch“ durch die Wörter „mit fachpraktischen Teilen“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern. Für die mündliche Prüfung mit fachpraktischen Teilen mit Ausnahme der Prüfung im Fach zweite Fremdsprache soll die Prüfungszeit 30 bis 60 Minuten betragen. Über die Gewährung einer Vorbereitungszeit von bis zu 20 Minuten entscheidet der Prüfungsausschuss.“
Dem § 34 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Im Fach erste Fremdsprache wird die Bewertung für den schriftlichen Teil dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Tage vor dem Termin des praktischen Teils mitgeteilt; die Bewertung für den praktischen Teil wird entsprechend Absatz 2 festgestellt und im Anschluss an den praktischen Teil der Prüfung mit der Prüfungsnote mitgeteilt. Die Prüfungsnote für die schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus der Bewertung des schriftlichen Teils und der Bewertung des praktischen Teils.“
§ 35 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Jahresnote im Vertiefungskurs wird zu einem Drittel aus der Note der Komplexen Leistung und zu zwei Dritteln aus den Noten der übrigen im Laufe der Klassenstufe 10 erbrachten Leistungen gebildet.“
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Über die Endnote im Fach erste Fremdsprache entscheidet der Fachausschuss.“
§ 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Zusätzliche mündliche Prüfung
Hat der Prüfungsteilnehmer im jeweiligen Fach an der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung nach § 33 Abs. 1 teilgenommen, fließen in die Endnote abweichend von § 35 Abs. 2 Satz 1 die Jahresnote, die Prüfungsnote und die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung jeweils zu einem Drittel ein. Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss.“
§ 41 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und diese nicht mehr wiederholen können oder wollen, erhalten ein Abgangszeugnis über ihre Leistungen in der Klassenstufe 10.“
§ 43 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schriftliche Leistungsnachweise sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache zu erbringen. Im Fach erste Fremdsprache besteht der schriftliche Leistungsnachweis aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit zwei, im Ausnahmefall drei Schülern. Er soll bei zwei Schülern 20 Minuten, bei drei Schülern 30 Minuten dauern.“
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Leistungsnachweise“ die Wörter „mit Ausnahme der Aufgaben für den praktischen Teil im Fach erste Fremdsprache“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In den Nummern 1 und 2 wird die Zahl „240“ jeweils durch die Zahl „180“ ersetzt.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. im Fach erste Fremdsprache 90 Minuten für den schriftlichen Teil,“. cc) In Nummer 4 wird die Zahl „240“ durch die Zahl „180“ ersetzt.
Die §§ 44 und 45 werden wie folgt gefasst: „§ 44 Mündliche Leistungsnachweise
Der mündliche Teil der besonderen Leistungsfeststellung umfasst mündliche Leistungsnachweise in zwei weiteren, schriftlich nicht geprüften Fächern. Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung der Fächer die Wünsche des Schülers berücksichtigen. § 33 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Einer der mündlichen Leistungsnachweise kann fachpraktische Teile enthalten.
Der Schüler kann auf Antrag einmal in bis zu zwei Fächern je einen zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweis ablegen. Für den zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweis gelten § 33 Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie Abs. 2 bis 5, § 34 Abs. 2 und 3 sowie § 38 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 45 Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung Für die besondere Leistungsfeststellung gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und Abs. 6, § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 und 3 und §§ 37, 40 entsprechend.“
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: „§ 47a Wiederholung der Klassenstufe 9 Schüler, die im Hauptschulbildungsgang den Hauptschulabschluss nicht erworben haben, können die Klassenstufe 9 einmal wiederholen.“
§ 48 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „Mittelschule“ jeweils durch die Wörter „allgemein bildenden Schule“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Realschulabschluss“ die Wörter „oder einen gleichwertigen Abschluss“ eingefügt.
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils vor dem Textbeginn das Wort „wer“ eingefügt.
§ 49 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1wird folgender Satz angefügt: „Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache enthält keinen praktischen Teil.“
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Eine Prüfung im Fach Sport wird nicht, auch nicht als zusätzliche Prüfung nach § 38 Abs. 1 Satz 1, durchgeführt.“
§ 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Durchführung der Prüfung Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 31, 32 Abs. 4 bis 6, § 33 Abs. 1 Satz 3 und 5 sowie Abs. 2 bis 5, §§ 37, 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 40 entsprechend.“
§ 52 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 34 und 35“ durch die Angabe “§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 sowie § 35 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „Abweichend von § 35 Abs. 2 Satz 1 sind Endnoten“ durch die Wörter „Endnoten sind“ ersetzt.
§ 56 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die schriftliche Prüfung im Fach Fremdsprache enthält keinen praktischen Teil.“
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „ , auch nicht als zusätzliche Prüfung nach § 38 Abs. 1 Satz 1, “ eingefügt.
§ 57 wird wie folgt gefasst: „§ 57 Durchführung der Prüfung „Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 31, 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1 Satz 5 sowie Abs. 2 bis 5, §§ 37, 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie §§ 40, 43 Abs. 3 und 4 entsprechend.“
§ 58 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „die §§ 34 und 35“ durch die Angabe “§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 sowie § 35 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „Abweichend von § 35 Abs. 2 Satz 1 sind Endnoten“ durch die Wörter „Endnoten sind“ ersetzt.
§ 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf drei der Fächer Fremdsprache, Physik, Biologie, Geographie, Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen soll. Eine Prüfung im Fach Sport wird nicht, auch nicht als zusätzliche Prüfung nach § 38 Abs. 1 Satz 1, durchgeführt.“
§ 63 wird wie folgt gefasst: „§ 63 Durchführung der Prüfung „Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 31, 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1 Satz 5 sowie Abs. 2 bis 5, §§ 37, 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie §§ 40, 43 Abs. 3 und 4 entsprechend.“
§ 64 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „die §§ 34 und 35“ durch die Angabe “§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 sowie § 35 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „Abweichend von § 35 Abs. 2 Satz 1 sind Endnoten“ durch die Wörter „Endnoten sind“ ersetzt.
§ 67 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Satz wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Schüler, die im Schuljahr 2006/2007 die Klassenstufe 10 besuchen und Schulfremde, die im Schuljahr 2006/2007 die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ablegen, gelten die Abschnitte 7 und 10 dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung bis zum 31. Juli 2007 fort.“
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