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Den Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 und 3 ausgeglichen werden können. Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses.
Den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer der Klassenstufe 9, wenn er die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt und wenn
der Durchschnitt aller Endnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine schlechtere Endnote als „ausreichend“ erreicht wurde sowie
in allen Prüfungen mindestens die Prüfungsnote „ausreichend“ erreicht wurde.
Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 ist auch erfüllt, wenn in einem Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung abgelegt wird und die Durchschnittsnote aus der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
Über das Bestehen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlusssitzung. Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Abschlussprüfung mit.
Schüler, die nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss nicht erwerben, erhalten einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss, sofern sie die Anforderungen von Absatz 1 Satz 1 dann erfüllen, wenn für die Berechnung der Endnoten die Prüfungsnoten nicht berücksichtigt werden.
Den Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer, wenn alle Endnoten mindestens ,ausreichend’ sind oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe…
Die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses ist bestanden, wenn die Prüfungsnoten in keinem Fach schlechter als „ausreichend“ bewertet…
des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses.
Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, bei denen aber die Voraussetzungen gemäß § 99 Absatz 1 vorliegen und deren Prüfungsnoten in den…
Für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 8 der Schulordnung Ober- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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