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Für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 8 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
Es gelten die §§ 34, 35, 36 Absatz 2 und 3 Satz 4 bis 6 sowie Absatz 7, § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 6, Absatz 2 bis 4, §§ 41 und 44 entsprechend.
Für die Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde gilt Teil 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
in allen Prüfungen mindestens die Prüfungsnote „ausreichend“ erreicht wurde.
§ 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Überschrift des Abschnittes 8 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 8 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.