§ 2 Abs. 4 SOOSA SNAufbau der Oberschule, Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, besondere Bildungswege
An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden wird ein besonderer Bildungsweg in den Klassenstufen 5 bis 10 eingerichtet, der anstelle des Wahlbereichs eine…
Art. 1 Abs. 2 SN-17697Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und den Erwerb von Abschlüssen an Oberschulen, Abendoberschulen und Waldorfschulen
Abweichend von § 3 Absatz 1 lernen alle Schüler ab der Klassenstufe 7 im Realschulbildungsgang. Vorschriften dieser Verordnung, die die Differenzierung in…
§ 109 Abs. 1 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
In geeigneten Studiengängen kann die Palucca Hochschule für Tanz Dresden den Studienbetrieb parallel zur Schulausbildung einrichten. In diesen Fällen ist § 34…
Art. 1 Abs. 5 Nr. 13 Buchst. d SN-17232Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Ab Klassenstufe 7 beginnt eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezogene Differenzierung. Im Rahmen…
§ 6 Abs. 1 SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
Die Oberschule vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Sie schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Qualifizierung und bereitet…