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Ab der Klassenstufe 7 wird der Unterricht nach dem angestrebten Abschluss im Haupt- oder Realschulbildungsgang (abschlussbezogener Unterricht) erteilt. Die äußere Differenzierung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie (Differenzierungsfächer). § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt. Das pädagogische Konzept soll Aussagen zur pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des abschlussbezogenen Unterrichts enthalten.
Der Hauptschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 9 und führt zum Hauptschulabschluss oder zum qualifizierenden Hauptschulabschluss.
Der Realschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 und führt zum Realschulabschluss.
Die Klassenkonferenz entscheidet zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 auf der Grundlage der bisher gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung, welchen Bildungsgang der Schüler besucht. Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden.
Die Teilnahme am Unterricht im Realschulbildungsgang kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Schüler in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 in mehr als 2 Differenzierungsfächern mit der Note „ausreichend“ oder schlechter bewertet wurde.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Oberschule vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Sie schafft die Voraussetzungen für eine…
Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn sie die Oberschule verlassen wollen,…
Schüler der Klassenstufe 9, die den Hauptschulbildungsgang besucht und den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 9…
Ein Schüler, der am Ende der Orientierungsphase an der Realschule [3] oder am Gymnasium nicht in die Klassenstufe 7 versetzt wurde und auf die Sekundarschule…
Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Können Schüler der Klassenstufe 9, die den Realschulbildungsgang besucht haben, nicht in die Klassenstufe 10…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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