§ 2 Abs. 4 SOOSA SNAufbau der Oberschule, Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, besondere Bildungswege
An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden wird ein besonderer Bildungsweg in den Klassenstufen 5 bis 10 eingerichtet, der anstelle des Wahlbereichs eine…
Art. 1 Abs. 2 SN-17697Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und den Erwerb von Abschlüssen an Oberschulen, Abendoberschulen und Waldorfschulen
Abweichend von § 3 Absatz 1 lernen alle Schüler ab der Klassenstufe 7 im Realschulbildungsgang. Vorschriften dieser Verordnung, die die Differenzierung in…
§ 109 Abs. 1 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
In geeigneten Studiengängen kann die Palucca Hochschule für Tanz Dresden den Studienbetrieb parallel zur Schulausbildung einrichten. In diesen Fällen ist § 34…
§ 6 Abs. 3 SOOSA SNAufnahme von Schülern
Die Aufnahme in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung setzt auch die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren voraus, bei dem die…
§ 59 Abs. 2 SOOSA SNAufnahme
Die Aufnahme in den besonderen Bildungsweg können auch solche Schüler beantragen, die bisher eine andere Oberschule besucht haben. In diesem Fall findet § 8…