Art. 1 Abs. 2 SN-17697Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und den Erwerb von Abschlüssen an Oberschulen, Abendoberschulen und Waldorfschulen
Abweichend von § 3 Absatz 1 lernen alle Schüler ab der Klassenstufe 7 im Realschulbildungsgang. Vorschriften dieser Verordnung, die die Differenzierung in…
§ 2 Abs. 4 SOOSA SNAufbau der Oberschule, Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, besondere Bildungswege
An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden wird ein besonderer Bildungsweg in den Klassenstufen 5 bis 10 eingerichtet, der anstelle des Wahlbereichs eine…
§ 109 Abs. 1 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
In geeigneten Studiengängen kann die Palucca Hochschule für Tanz Dresden den Studienbetrieb parallel zur Schulausbildung einrichten. In diesen Fällen ist § 34…
§ 47 Abs. 2 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler kann nur in Verbindung mit einem nachgewiesenen Schulwechsel aus der besuchten Schule…
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Abendgymnasium-VOVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium im Saarland (Abendgymnasium-VO) Vom 14. Dezember 2011
Wird bei einer oder einem Studierenden in der Hauptphase bereits vor der Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung festgestellt, dass sie oder er die…