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Im Saarland wird ein Landesamt für Soziales errichtet.
Dem Landesamt für Soziales obliegen:
die bisher dem Versorgungsamt Saarland zugewiesenen Aufgaben,
die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438)[3]
die Aufgaben des Integrationsamtes ( § 102 SGB IX),
die Aufgaben der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein des Saarlandes nach § 3 des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1981 (Amtsbl. S. 825).
Dem Landesamt für Soziales können weitere Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.