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Die auf Artikel 1 beruhenden Teile der Durchführungsbestimmungen [3] zum Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubes kriegs- und unfallbeschädigter Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft können auf Grund der Ermächtigung des Gesetzes betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft in Verbindung mit diesem Artikel auch durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales geändert werden. [4]