Art 4 SozSichAbk2ErgAbkESPG
(1)
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen in Kraft zu setzen.
1.
nach Artikel 45 Abs. 1 des Abkommens vom 4. Dezember 1973,
2.
nach Artikel 10 Abs. 2 oder Artikel 11 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung
(2)
Soweit die Zuständigkeit landesunmittelbarer Träger berührt ist, erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
1.
des zuständigen Trägers gemäß Artikel 1 Nr. 7 und des Trägers des Aufenthaltsortes gemäß Artikel 1 Nr. 8 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 und
2.
anderer Verbindungsstellen sowie anderer zuständiger Träger gemäß Artikel 4 der Zusatzvereinbarung